Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie kann aus folgenden Gründen erteilt werden:

  • zum Zweck der Ausbildung
  • zum Zweck der Erwerbstätigkeit
  • aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
  • aus familiären Gründen
  • aus besonderen Gründen (z. B. Wiederkehr ehemaliger deutscher Staatsbürger)

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist an die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gebunden. Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es einer Antragstellung sowie der Vorlage von Nachweisen, welche den Aufenthaltszweck begründen. Je nach Einzelfall werden zudem ggf. noch weitere Unterlagen für die Bearbeitung benötigt.

Antragsformulare gibt es auf dieser Seite sowie beim Ausländeramt und in den Gemeindeverwaltungen.

Informationen für Antragsteller

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte-EU

Alle Aufenthaltstitel in bisheriger Form behalten bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Reisepasses ihre Gültigkeit. Erst bei der Beantragung der Verlängerung beziehungsweise des Übertrages des Aufenthaltstitels wird ein eAT bestellt.

Da auf dem Chip des Elektronischer Aufenthaltstitels auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig zur Antragstellung grundsätzlich eine persönliche Vorsprache beim Ausländeramt erforderlich. Dies gilt für Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr!

Das für die Ausstellung benötigte Lichtbild muss generell biometrietauglich sein.
Die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels ist an die Passgültigkeit gebunden, d. h. dass mit Ablauf des Reisepasses auch die Beantragung eines neuen Aufenthaltstitels fällig wird. Allerdings beträgt die maximale Gültigkeit der Chipkarte zehn Jahre. Auch wenn der Reisepass eine längere Gültigkeit besitzt, ist daher nach zehn Jahren ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Die Kosten können ab dem § 44 ff Aufenthaltsverordnung eingesehen werden.

Der eAT wird ausschließlich durch die Bundesdruckerei Berlin ausgestellt und anschließend an die jeweils zuständige Ausländerbehörde versandt. Hierdurch ist mit Wartezeiten von ca. vier bis sechs Wochen zu rechnen.

Der Ausländerbehörde ist es nicht möglich, einen Aufenthaltstitel direkt bei Antragstellung zu verlängern oder zu übertragen.