Wer als Ausländer in Deutschland eine Beschäftigung ausüben will, benötigt dafür in der Regel einen Aufenthaltstitel, der dies gestattet. Bevor ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden kann, holt die Ausländerbehörde hierzu die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit ein.

Hierzu benötigen wir eine Stellenbeschreibung und - sofern vorhanden - eine Kopie des Arbeitsvertrags für das geplante Arbeitsverhältnis.

In bestimmten Fällen, z. B. bei Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen, wird bereits automatisch von der Ausländerbehörde mit Erteilung des Aufenthaltstitels ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang erlaubt. Sofern Ihr Aufenthaltstitel die Eintragung „Beschäftigung erlaubt" oder „ Erwerbstätigkeit erlaubt" aufweist, ist Ihnen bereits die Aufnahme jeder Beschäftigung gestattet. Die Eintragung „Erwerbstätigkeit erlaubt" ermöglicht Ihnen darüber hinaus die Ausübung eines selbständigen Gewerbes. Ein gesondertes Antragsverfahren ist für die Ausübung einer Beschäftigung in diesen Fällen nicht mehr notwendig.

Informationen für Arbeitgeber

Nebenbestimmungen, die einem Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen sowie evtl. Beschränkungen werden direkt in dem im elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) enthaltenen Chip gespeichert. Zusätzlich werden die enthaltenen Nebenbestimmungen auf ein gesondertes Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel in gedruckter Form ausgegeben. Anhand des Zusatzblattes können die Besitzer des Aufenthaltstitels gegenüber Arbeitgebern und anderer Institutionen nachweisen, dass sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

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Infoblatt für Arbeitgeber

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf seiner Internetseite www.bamf.de unter der Rubrik „Infothek" eine Reihe weiterführender Informationen zur Verfügung gestellt.