Um Personen einzuladen, die für ihre Einreise ein Visum benötigen, ist eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde abzugeben. Damit verpflichtet sich die einladende Person, für die Dauer des Aufenthalts für alle eventuell der öffentlichen Hand entstehenden, nicht auf einer Beitragszahlung beruhenden, Kosten aufzukommen.
Erforderliche Unterlagen:
- aktuelle Einkommensnachweise des Unterzeichnenden und ggf. Ehepartners z. B. die Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Rentenbescheid etc.
- bei Selbstständigen und freiberuflich tätigen Personen
- der letzte Einkommenssteuerbescheid
- die aktuelle Gewinn-Verlustrechnung - ggf. Vollmacht zur Leistung der Unterschrift durch den/die nicht erwerbstätige/n Ehegatten/in
- Daten des Einzuladenden:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und Ort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepass-Nummer
- Anschrift im Ausland
Die Gebühr für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro.
Vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung werden Sie von den Mitarbeitern/den Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde schriftlich über den Umfang und die Dauer der Verpflichtung belehrt. Sie können die Belehrung gerne bereits online auf dieser Homepage einsehen.
Wir bitten Sie, die Antragsunterlagen vorab per Post oder per E-Mail zu übersenden. Die Abholung der Verpflichtungserklärung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache.
Falls Sie Fragen zur Verpflichtungserklärung haben, können Sie sich gerne an die zuständigen Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen des Ausländeramtes wenden.
Ausländerbehörde
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